Bienenrecht - Wikipedia

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Unter Bienenrecht versteht man die Gesamtheit der rechtlichen Bestimmungen, die die Rechtsverhältnisse der Bienenhaltung regeln. Dabei kann man das Bienenrecht grob unterteilen in das Bienenprivatrecht (Nachbarrecht, Haftungsfragen, Schwarmrecht) und das öffentliche Bienenrecht (baurechtliche Zulässigkeit der Bienenhaltung, Lebensmittelrecht, Tierseuchenrecht).


Deutschland

Bienenprivatrecht

 

Nachbarrecht

Unter Nachbarrecht versteht man in erster Linie die privatrechtlichen Vorschriften, nach denen zu beurteilen ist, ob ein Imker auf einem Grundstück Bienen halten darf.

Nachbarrecht im weiteren Sinne umfasst auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Grundstücke und deren Nutzung betreffen. Dies ist dann eine Frage des öffentlichen Baurechts.

 

Der Eigentümer eines Grundstückes kann andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (§903 Satz 1 BGB). Soweit der Eigentümer nicht zur Duldung verpflichtet ist, kann er von dem Verantwortlichen (dem so genannten Störer) die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (§1004 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Eine Duldungspflicht kann sich insbesondere aus §906 BGB ergeben. Bienen sind im Gesetz zwar nicht erwähnt, werden aber trotz ihrer Körperlichkeit von der Rechtssprechung als "ähnliche Einwirkungen" im Sinne des Gesetzes (Imponderabilien) angesehen. Der Nachbar hat Einwirkungen auf sein Grundstück, die vom Bienenflug ausgehen, immer ohne Weiteres zu dulden, wenn sie nur zu unwesentlichen Beeinträchtigungen führen (§906 Abs. 1 BGB). Für die Beurteilung der Wesentlichkeit kommt es nicht auf die persönlichen Umstände oder Empfindlichkeiten des Nachbarn an.

Maßstab ist vielmehr das Empfingen eines verständigen und daher auch andere öffentliche oder private Belange (wie z. B. den Umwelt- oder Naturschutz) berücksichtigenden Durchschnittsmenschen als Benutzer des Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit. Auch die Rasse der gehaltenen Bienen ist bedeutsam. Die Sanftmut der Rassen Carnica und Buckfast im Vergleich zur dunklen europäischen Biene (Nigra) ist durch die Rechtssprechung anerkannt. Handelt es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung, muss weiter differenziert werden: Zunächst ist danach zu unterscheiden, ob die Bienenhaltung eine ortsübliche Benutzung des imkerlichen Grundstücks darstellt oder nicht (§906 Abs. 2 Satz1, 1. Halbsatz BGB). Als Vergleichsbezirk einer Ortsüblichkeit ist dabei vom ganzen Gemeindegebiet auszugehen. So stellt eine Imkerei mit 161 Bienenvölkern, eine wesentliche Beeinträchtigung dar, die nicht nach §906 Abs. 2 BGB zu dulden ist, wenn die ortsübliche Anzahl von Bienenvölkern in der Regel nur zwischen fünf und zehn Völkern liegt. Doch auch wenn die Bienenhaltung als ortsüblich anzusehen ist, hat der Imker wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um eine Beeinträchtigung seines Nachbarn zu verhindern (§906 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BGB). Solche Maßnahmen können u. a. in der Errichtung einer Trennwand oder das Bepflanzen mit Büschen und Sträuchern liegen, um den Anflug der Bienen zu steuern.