1. Grundsätze

  • Gemeinschaftsarbeit ist im Kleingarten unerlässlich. Die Pflicht zur Teilnahme ist im Pachtvertrag sowie in der Satzung geregelt.

  • Gemeinschaftsarbeit ist Pächterpflicht und gebunden an die Parzelle, unabhängig von ihrer Größe.

  • Die Gemeinschaftsarbeit ist in Form von Pflichtstunden zu erbringen, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.

  • Grundsätzlich ist davon auszugehen: Wer einen Kleingarten gepachtet hat, ist in der Lage, Pflichtstunden zu erbringen.

  • Wer keine Pflichtstunden leistet, zahlt dafür einen Abgeltungsbetrag der in der Jahresrechnung ausgewiesen wird.

  • Für den Pächter besteht die Möglichkeit, für die Ableistung seiner Stunden einen Ersatzmann zu stellen. Das Mindestalter ist 18 Jahre. Grundsätzlich ist der Vorstand darüber vorher zu informieren.

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2. Planung der Gemeinschaftsarbeiten:

  • Gemeinschaftsarbeit fördert das Vereinsleben.

  • Der Vorstand hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass jeder Pächter die geforderten Pflichtstunden ableisten kann.

  • Schwerpunkt bei der Planung und Durchführung der Gemeinschaftsarbeit wird darauf gelegt:

    • Pflichtstunden werden objektbezogen vergeben.

    • Die Objekte sind immer mit dem Vorstand bzw. dem dafür beauftragten Verantwortlichen (Herr Viktor Strieker) abzustimmen.

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  • Keine Pflichtstunden sind:

  1. Arbeiten zur Pflege, Instandhaltung oder Verschönerung der eigenen Parzelle

  2. Pflegemaßnahmen an privaten Anpflanzungen außerhalb der eigenen Parzelle oder außerhalb der äußeren Einfriedung.

  3. Arbeiten an selbst gewählten Objekten ohne Kenntnis bzw. Zustimmung des Vorstands.

  4. Die Wege der Anlage sind von den Pächtern der jeweils angrenzenden Gärten in Ordnung zu halten.

    Bei den breiten Hauptwegen ist vorher festzulegen, welcher Aufwand beim Mähen als Pflichtstunden angerechnet werden kann. Generell gilt dabei eine Breite von 1,5 Metern pro Garten nicht als Gemeinschaftsarbeit.